Fernabsatz Gesetz
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum
Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über
Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über
Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die
Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines
Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden
6. über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen,
7. die
geschlossen werden
a) unter
Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit
Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses
Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den
Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
§ 2
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des
Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen
müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden.
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der
Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine
Identität und Anschrift,
2.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der
Vertrag zustande kommt,
3. die
Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen
Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder
Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im
Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis
der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile,
6.
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
8. das
Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten,
die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen,
sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen
muss, hinausgehen,
10. die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der
Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen
in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht
werden:
1.
Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen
des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss
des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder – gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3.
Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen,
4. die
Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und
für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.
Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(4)
Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem
Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2
Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim
Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem
Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem
Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung
durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1.bei der
Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger
und
2.bei
Dienstleistungen
a) spätestens
vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
(2) Das
Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer
gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur
Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur
Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die
gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur
Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der
Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen
werden.
(3) Anstelle
des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt
werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 4
Finanzierte Verträge
(1) Wird der
Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen
Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf
Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er
von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a,
361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die
Belehrung nach § 61a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und
Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1
gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten
finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem
Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer
bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, §
361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des
Unternehmers ein.
§ 5
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum
Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses
Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 6
Übergangsvorschrift
(1) Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000
abgeschlossen wurden.
(2)
Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2
Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an,
wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluss
(1) In
Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und
unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30
Kalendertage gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2)
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsarten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3)Die vom
Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses
Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
§ 3
Überlassene Unterlagen
An allen im
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb
der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.
§ 4
Preise und Zahlung
(1) Sofern
nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die
Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
(3) Sofern
nichts anderes vereinbart wird sind Rechnungen bei Erhalt umgehend ohne Abzüge
(netto) zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(4)
Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab
Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab
Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder
die allein in seinen Risikobereich fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der
Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 %
des auf der Vorseite bezifferten Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es
nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung
des neuen Preises, ausübt.
§ 5
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller
steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6
Versand, Gefahrübergang und Lieferzeit
(1) Der
Versand erfolgt ab Lager auf Kosten des Käufers. Sofern keine schriftliche
Weisung vorliegt, besorgen wir den Versand nach bestem Ermessen, jedoch unter
Ausschluss der Haftung für die Wahl des Versandmittels.
(2) Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3) Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(4) Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir
haften nur im Fall des Lieferverzugs der von uns zu vertreten ist für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in
Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des
Lieferwertes.
(6) Wir sind
zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(7) Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir
behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der
Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(3) Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be-
und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung
in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns
verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 8
Gewährleistung und Mängelrüge
(1)
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser die empfangene
Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel,
Beschaffenheit und deren Eigenschaften untersucht hat. Offensichtliche Mängel
sind vom Käufer nach Erhalt der Lieferung unverzüglich schriftlich uns gegenüber
zu rügen.
(2) Der
Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des
Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen.
Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(3)
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann
der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt davon unberührt.
(4) Wir
haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen nur uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir
auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware
eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst
ist.
(5) Wir
haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer
Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir
im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen
gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(6) Eine
weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Die
Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre für Neu-Ware und 1 Jahr bei gebrauchten
Sachen, gerechnet ab Gefahrübergang.
(8)
Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind handelsübliche oder geringe,
technisch nicht vermeidbare Abweichungen wie Qualität, Farbe, Breite, Gewicht,
Ausrüstung oder Design, sowie normaler Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung,
Behandlung oder Bedienung. Wir behalten uns zudem das Recht vor, an der
Kaufsache Änderungen vorzunehmen, die der technischen Entwicklung dienen.
§ 9
Sonstiges
(1) Dieser
Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden
nicht getroffen.
(3) Soweit
gesetzlich zulässig, ist Hanau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(4) Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche
gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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